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#1 (im Thread / einzeln) |
Platinum Member
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Berechnungsschema der zukünftigen Athlon´s
Lt. eine Meldunng bei TheInquirer (http://www.theinquirer.net/?article=5335) bekommen die neuen Athlon´s doch ein gut nachvollziehbares Raiting. Dieses soll sich folgendermaßen berechnen lassen:
Athlon Thoroughbred "B" FSB 266 = Taktrate x 1,5 - 600 Athlon Thoroughbred "B" FSB 333 = Taktrate x 1,5 - 500 Athlon Barton FSB 333 = Taktrate x 1,5 - 400 Somit ergeben sich die folgenden Prozessoren: 1,87GHZ = XP2300 = T-bred "B" mit 333FSB 2,00GHZ = XP2400 = T-bred "B" mit 266FSB 2,00GHZ = XP2500 = T-bred "B" mit 333FSB 2,13GHZ = XP2600 = T-bred "B" mit 266FSB 2,13GHZ = XP2700 = T-bred "B" mit 333FSB 2,13GHZ = XP2800 = Barton 512k mit 333FSB 2,27GHZ = XP2800 = T-bred "B" mit 266FSB 2,27GHZ = XP2900 = T-bred "B" mit333FSB 2,27GHZ = XP3000 = Barton 512k mit 333FSB 2,40GHZ = XP3100 = T-bred "B" mit333FSB 2,40GHZ = XP3200 = Barton 512k mit 333FSB Ein Prozessor mit FSB333 bekommt somit immer 100XP-Punkte zum Raiting des Thoroughbred "B" hinzu. Wenn der Prozessor dann noch ein Barton ist (512k Cache), dann bekommt er weitere 100XP Punkte dazu. Mal abgesehen, von dem komischen Sprung bei 2200 Punkten bleibt das Schema gut nchvollziehbar. Ausserdem kann man so optisch die 100MHZ (Punkte) Sprünge beibehalten. |
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#3 (im Thread / einzeln) |
Admiral Member
Registriert: 2002-04-05
Beiträge: 2.692
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Originally posted by Unregistered
Nur weil du etwas gekauft hast heißt das nicht, dass du es dir auch wirklich leisten kannst.
Und nur weil ich etwas nicht habe heißt das noch lange nicht, dass ich es mir nicht leisten könnte wenn ich denn wollte. Tomaten ganz oder in Stücken, auch homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, z.B. Tomatenmark, Tomatenpüree oder Tomatenkonzentrat sowie Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, nicht jedoch Tomatenketchup und andere Tomatensoßen sowie Tomatensuppen und Zubereitungen zum Herstellen solcher Suppen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. |
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